Art. 161 – Zulässigkeit des Zahlungsantrags

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Im Falle eines Antrags auf Zwischenzahlung gilt dieser Absatz für die Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen zusätzlich zu Artikel 43 Absatz 1. Ein Zahlungsantrag ist nicht zulässig, wenn die Zahlungen nach Artikel 163 ausgesetzt worden sind. Im Zahlungsantrag ist zu bescheinigen, dass alle Voraussetzungen des Artikels 43 Absatz 1 und dieses Absatzes erfüllt sind. Die bescheinigte Ausgabenaufstellung nach Artikel 43 Absatz 1 wird nach Prioritätsachsen und Maßnahmen abgefasst. Der nationale Anweisungsbefugte bescheinigt, dass die Ausgabenaufstellung richtig ist, sich auf zuverlässige Buchführungssysteme stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht. Der nationale Anweisungsbefugte übermittelt der Kommission diese Unterlage sowie a) eine Ausgabenbescheinigung, in der bescheinigt wird, dass die geltend gemachten Ausgaben den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen und für Vorhaben entstanden sind, die nach den für das Programm geltenden Kriterien für die Finanzierung ausgewählt wurden und den geltenden einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, b) eine elektronische Aufstellung der Vorhaben nach Maßnahmen und den entsprechenden Ausgaben, einschließlich des Beitrags nach der IPA-Verordnung, des einzelstaatlichen öffentlichen Beitrags und gegebenenfalls der privaten Beiträge, c) die Beträge, die nach vollständiger oder teilweiser Streichung des Beitrags der Gemeinschaft zu einem Vorhaben wiedereinzuziehen sind, d) das Volumen der Gemeinschaftsmittel auf dem komponentenspezifischen Euro-Konto am Tag der letzten Belastung, auf die sich die Aufstellung bezieht, und die angefallenen Zinsen.
(2)Im Falle eines Antrags auf Zahlung des Restbetrags gilt dieser Absatz für die Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen zusätzlich zu Artikel 45 Absatz 1. Der Zahlungsantrag ist nur zulässig, wenn der Beitrag der Gemeinschaft nach Prioritätsachsen mit der Finanztabelle des operativen Programms im Einklang steht. Die bescheinigte Ausgabenaufstellung nach Artikel 45 Absatz 1 wird vom nationalen Anweisungsbefugten nach Absatz 1 erstellt und der Kommission übermittelt. Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land über ihre Schlussfolgerungen aus dem Gutachten der Prüfbehörde nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c. Dieses Gutachten gilt als genehmigt, wenn die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag seines Eingangs Einwände erhebt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 161 REG_2007_718 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 161 REG_2007_718 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.