(1)Neben den in Artikel 34 Absatz 2 genannten Kosten werden die in Absatz 3 Buchstabe c genannten Kosten im Rahmen dieser Komponente als zuschussfähig betrachtet. Die nach Artikel 34 Absatz 2 zuschussfähigen Maßnahmen der technischen Hilfe sind in Artikel 182 genannt.
(2)Neben den in Artikel 34 Absatz 3 genannten Ausgaben ist Folgendes im Rahmen dieser Komponente nicht zuschussfähig: a) der Erwerb von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Kulturen sowie die Anpflanzung solcher Kulturen, b) Wartungs-, Abschreibungs- und Mietkosten, c) Kosten, die der öffentlichen Verwaltung aus der Abwicklung der Hilfe entstehen.
(3)Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 3 gilt im Fall von Investitionen Folgendes: a) Die zuschussfähigen Ausgaben beschränken sich auf die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; b) der Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts gilt als zuschussfähig; andere mit dem Leasingvertrag zusammenhängende Kosten (wie z. B. Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten) sind nicht zuschussfähig; c) allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und andere Beratungsleistungen sowie für Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, sind bis zu einer Höchstgrenze von 12 % der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten zuschussfähig. Ausführliche Bestimmungen für die Anwendung dieses Absatzes werden in Sektorvereinbarungen nach Artikel 7 oder Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 8 festgelegt.
(4)Investitionsprojekte kommen weiterhin für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht, sofern sie nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem die operative Struktur die abschließende Zahlung geleistet hat, einer erheblichen Änderung unterzogen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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