Art. 173 – Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Für die Zwecke dieser Komponente werden die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 auf der Grundlage der öffentlichen Ausgaben im Sinne von Artikel 2 berechnet.
(2)Die öffentlichen Ausgaben belaufen sich grundsätzlich auf höchstens 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Investition. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch a) 55 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftliche Betriebe, b) 60 % bei Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten, c) 65 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten, d) 75 % bei Investitionen nach Absatz 4 Buchstabe d und bei Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe mit dem Ziel der Durchführung der Richtlinie 91/76/EWG des Rates (15), sofern eine einzelstaatliche Strategie für ihre Durchführung vorhanden ist, e) 100 % bei Infrastrukturinvestitionen, die keine erheblichen Nettoeinnahmen schaffen, f) 100 % bei Maßnahmen nach Artikel 182.
(3)Bei der Festsetzung des Höchstsatzes der öffentlichen Ausgaben für die Zwecke des Absatzes 2 werden einzelstaatliche Hilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne einen Beitrag der Gemeinschaft nach der IPA-Verordnung gewährt werden, nicht berücksichtigt.
(4)Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt grundsätzlich höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch a) 80 % bei Maßnahmen, die unter die in Artikel 171 Absatz 3 genannte Prioritätsachse 2 fallen. b) 80 % bei Maßnahmen nach Artikel 182, die nicht auf Initiative der Kommission ergriffen werden, c) 100 % bei Maßnahmen nach Artikel 182, die auf Initiative der Kommission ergriffen werden, d) 85 % bei Investitionsprojekten in Regionen, in denen sich laut Feststellung der Kommission außergewöhnliche Naturkatastrophen ereignet haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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