Art. 176 – Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Die Hilfe nach Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe c wird für materielle und immaterielle Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen gewährt, die unter Anhang I des EG-Vertrags fallen. Diese Hilfe zielt darauf ab, Unternehmen bei der Modernisierung nach Gemeinschaftsstandards zu unterstützen und ihre allgemeine Leistungsfähigkeit zu verbessern. Die Investitionen müssen zur Verbesserung der Lage in den betreffenden Sektoren der landwirtschaftlichen Grunderzeugung beitragen. Investitionen im Einzelhandel sind von der Förderung ausgeschlossen.
(2)Die Hilfe im Rahmen dieser Maßnahme kann für Investitionen in Unternehmen gewährt werden, a) deren Aussichten auf eine bei Abschluss der Investitionen erreichte wirtschaftliche Existenzfähigkeit glaubhaft dargelegt werden können und b) die zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe den einzelstaatlichen Mindestanforderungen in Bezug auf Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz genügen.
(3)Wurden einzelstaatliche Mindestanforderungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsstandards zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags neu eingeführt, so kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe b trotz Nichterfüllung dieser Standards Hilfe gewährt werden, wenn das Unternehmen die neuen Standards bei Abschluss der Investition erfüllt. Darüber hinaus kann die Kommission auf hinreichend begründetes Ersuchen des begünstigten Landes bei Nichterfüllung von auf Gemeinschaftsstandards basierenden einzelstaatlichen Mindeststandards, die bis zu einem Jahr vor Einreichung des Antrags eingeführt wurden, eine Abweichung von Absatz 2 Buchstabe b genehmigen.
(4)Die Hilfe kann für Investitionen in Betrieben gewährt werden, welche Teil von Unternehmen sind, a) die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen und/oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft, wobei Investitionen Vorrang eingeräumt wird, die der Anpassung des Betriebs an alle einschlägigen Gemeinschaftsstandards dienen, oder b) die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von höchstens 200 Mio. EUR erzielen, wenn der Zweck der Investitionen darin besteht, den Betrieb an die einschlägigen Gemeinschaftsstandards anzupassen.
(5)Die Kommission kann auf hinreichend begründetes Ersuchen des begünstigten Landes beschließen, dass Hilfe auch Unternehmen gewährt werden kann, die nicht unter Absatz 4 fallen, wenn es sich um besonders hohe Investitionen handelt, die für die Erfüllung bestimmter Gemeinschaftsstandards erforderlich sind. Solche Unterstützung kann nur Unternehmen gewährt werden, die in einem einzelstaatlichen Plan für die Angleichung an die Gemeinschaftsstandards genannt sind, der eigens darauf abzielt, dass der Betrieb insgesamt die einschlägigen Gemeinschaftsstandards erreicht. In diesen Fällen beträgt die gewährte Hilfe die Hälfte des Satzes, der für die unter Absatz 4 fallenden Unternehmen gilt.
(6)Die begünstigten Länder setzen die Höchstgrenzen für die zuschussfähigen Gesamtinvestitionen im Rahmen dieser Maßnahme fest.
(7)Die Hilfe für Investitionen in den unter Absatz 4 Buchstabe a genannten Unternehmen wird unter der Bedingung gewährt, dass die einschlägigen Gemeinschaftsstandards nach Abschluss der Investitionen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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