Art. 191 – Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Im Einklang mit Artikel 57 werden die Programme Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen sowie gegebenenfalls Zwischenevaluierungen unterzogen, die von unabhängigen Evaluatoren unter Verantwortung des begünstigten Landes vorgenommen werden.
(2)In den Evaluierungen wird die Durchführung des Programms anhand der in Artikel 12 der IPA-Verordnung festgelegten Ziele bewertet.
(3)Die ausführlichen Modalitäten dieser Evaluierungen können in den Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 festgelegt werden. Diese Modalitäten müssen mit den Regeln übereinstimmen, die für Programme der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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