Art. 193 – Jährliche Sektorberichte

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Im Rahmen dieser Komponente werden der Kommission und dem nationalen IPA-Koordinator innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahrs der Programmdurchführung jährliche Sektorberichte nach Artikel 61 Absatz 1 übermittelt. a) Die Berichte enthalten Angaben zu den Fortschritten bei der Durchführung, insbesondere zur Verwirklichung der Ziele, zu den bei der Programmverwaltung aufgetretenen Problemen und den getroffenen Abhilfemaßnahmen, zur finanziellen Abwicklung sowie zu den Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten. b) Die jährlichen Sektorberichte werden vor ihrer Übermittlung vom sektoralen Monitoringausschuss geprüft.
(2)Ein abschließender Sektorbericht wird der Kommission und dem nationalen IPA-Koordinator nach Prüfung durch den sektoralen Monitoringausschuss spätestens sechs Monate nach dem Enddatum für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen des Programms vorgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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