Art. 39 – Grundsätze

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Eine Mittelbindung, die dem Betrag der rechtlichen Verpflichtung in Form einer Finanzierungsvereinbarung mit dem begünstigten Land entspricht, wird auf der Grundlage von Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung von Jahresprogrammen vorgenommen.
(2)In Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung von Mehrjahresprogrammen kann vorgesehen werden, dass mehrjährige rechtliche Verpflichtungen in Form von Finanzierungsvereinbarungen mit dem begünstigten Land eingegangen werden. Die dem Betrag der rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung kann in diesem Fall in Jahrestranchen über mehrere Jahre verteilt werden, sofern dies im Finanzierungsbeschluss vorgesehen ist und dem indikativen Mehrjahresfinanzrahmen Rechnung getragen wird. Diese Verteilung wird in dem entsprechenden Finanzierungsbeschluss und in der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung in geeigneten Finanztabellen niedergelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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