Art. 54 – Wiederverwendung des Beitrag der Gemeinschaft

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Die Mittel eines nach Artikel 49 gestrichenen Beitrags der Gemeinschaft werden mit Zinsen dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt.
(2)Der nach Artikel 50 gestrichene oder wiedereingezogene Beitrag darf weder für die Vorhaben verwendet werden, wegen denen die Wiedereinziehung oder Anpassung vorgenommen wurde, noch, wenn die Wiedereinziehung oder Anpassung wegen einer systembedingten Unregelmäßigkeit vorgenommen wurde, für bestehende Vorhaben innerhalb der Prioritätsachse oder des Teils der Prioritätsachse, in dem die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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