Art. 56 – Abschluss eines Programms

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Ein Programm ist abgeschlossen, wenn alle mit diesem Programm finanzierten Aufträge und Zuschüsse abgeschlossen sind.
(2)Wenn ein abschließender Zahlungsantrag eingegangen ist, gilt ein Auftrag oder ein Zuschuss als abgeschlossen, wenn eine der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Handlungen vorgenommen wird.
(3)Der Abschluss eines Auftrags oder eines Zuschusses lässt das Recht der Kommission unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Finanzkorrektur vorzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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