Art. 63 – Sichtbarkeit

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Die Kommission und die zuständigen einzelstaatlichen, regionalen oder lokalen Behörden der begünstigten Länder vereinbaren ein kohärentes Maßnahmenpaket, mit dem Informationen über die Hilfe nach der IPA-Verordnung in den begünstigten Ländern bereitgestellt und bekannt gemacht werden. Die Verfahren für die Durchführung dieser Maßnahmen werden in den Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.
(2)Die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen, für die die Endempfänger verantwortlich sind, wird aus dem für die betreffenden Programme oder Vorhaben bereitgestellten Betrag finanziert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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