Art. 66 – Zuschussfähigkeit der Ausgaben

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Abgesehen von den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ausdrücklich vorgesehenen Fällen sind die Ausgaben im Rahmen dieser Komponente zuschussfähig, wenn sie nach Unterzeichnung der Aufträge, Verträge und Zuschussvereinbarungen entstanden sind.
(2)Zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 3 gilt, dass die folgenden Ausgaben nicht zuschussfähig sind: a) Leasingkosten, b) Abschreibungskosten.
(3)Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die folgenden Ausgaben zuschussfähig sind: a) Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird, b) Mehrwertsteuer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Mehrwertsteuer kann nicht erstattet werden, ii) es steht fest, dass sie vom Endempfänger zu tragen ist, und iii) sie ist im Projektvorschlag eindeutig ausgewiesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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