Art. 69 – Einzelstaatliche Programme

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Die einzelstaatlichen Programme werden jedes Jahr von der Kommission auf der Grundlage von Projektvorschlägen des begünstigten Landes beschlossen, die den Grundsätzen und Prioritäten Rechnung tragen, die in den indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten nach Artikel 5 niedergelegt sind.
(2)In den Projektvorschlägen sind insbesondere die in dem begünstigten Land abzudeckenden Prioritätsachsen aufzuführen, zu denen die in Artikel 64 festgelegten Bereiche der Hilfe gehören können. Die betreffenden Interessengruppen werden während der Ausarbeitung der Projektvorschläge gehört.
(3)Jedes Jahr werden der Kommission nach Beratungen zwischen der Kommission und dem begünstigten Land über die Projektvorschläge von dem begünstigten Land Projektbögen vorgelegt. In den Projektbögen sind klar die Prioritätsachsen, die geplanten Vorhaben und die für ihre Durchführung ausgewählten Verfahren dargelegt. Die Kommission arbeitet Finanzierungsvorschläge für die Projektbögen aus.
(4)Die Finanzierungsvorschläge werden durch einen Finanzierungsbeschluss nach Artikel 8 angenommen.
(5)Zwischen der Kommission und dem begünstigten Land wird eine Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 8 geschlossen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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