Art. 92 – Finanzierungsvereinbarungen

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Für grenzübergreifende Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a werden auf der Grundlage des Beschlusses nach Artikel 91 Absatz 6 mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder geschlossen. Wird das grenzübergreifende Programm nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt, so werden zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder jährliche Finanzierungsvereinbarungen geschlossen. Jede dieser Finanzierungsvereinbarungen betrifft den Beitrag der Gemeinschaft für das betreffende begünstigte Land und das betreffende Jahr nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Finanzierungsplan.
(2)Für grenzübergreifende Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der Grundlage des Beschlusses nach Artikel 91 Absatz 6 jährliche Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder geschlossen. Jede dieser Finanzierungsvereinbarungen betrifft den Beitrag der Gemeinschaft für das betreffende begünstigte Land und das betreffende Jahr nach dem in Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Finanzierungsplan.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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