Art. 89 – Zuschussfähigkeit der Ausgaben

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Die Ausgaben im Rahmen dieser Komponente sind zuschussfähig, wenn sie im Falle der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorhaben oder Teilen von Vorhaben zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember des dritten Jahres nach der letzten Mittelbindung tatsächlich getätigt wurden bzw. im Falle der in den begünstigten Ländern durchgeführten Vorhaben oder Teilen von Vorhaben nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung entstanden sind.
(2)Zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 3 gilt, dass die folgenden Ausgaben nicht zuschussfähig sind: a) Sollzinsen, b) Erwerb von Grundstücken für einen Betrag von mehr als 10 % der zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben.
(3)Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 sind die folgenden Ausgaben zuschussfähig: a) Mehrwertsteuer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Sie kann nicht erstattet werden; ii) es steht fest, dass sie vom Endempfänger zu tragen ist; und iii) sie ist im Projektvorschlag eindeutig ausgewiesen; b) Gebühren für grenzüberschreitende Finanztransaktionen; c) wenn für die Durchführung eines Vorhabens ein eigenes Konto oder eigene Konten eröffnet werden müssen, die Bankgebühren für Eröffnung und Verwaltung dieser Konten; d) Rechtsberatungskosten, Notargebühren, Kosten für technische oder finanzielle Beratung sowie Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten, sofern sie direkt mit dem kofinanzierten Vorhaben zusammenhängen und für seine Ausarbeitung oder Durchführung erforderlich sind; e) Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten, sofern diese Sicherheiten nach einzelstaatlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind; f) Gemeinkosten, sofern sie auf den realen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung des Vorhabens beziehen. Auf Durchschnittskosten basierende Pauschalsätze dürfen 25 % der direkten Kosten eines Vorhabens, die sich auf die Höhe der Gemeinkosten auswirken können, nicht überschreiten. Die Berechnung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
(4)Zusätzlich zur technischen Hilfe für grenzübergreifende Programme nach Artikel 94 sind die folgenden Ausgaben zuschussfähig, die von Behörden für die Ausarbeitung oder Durchführung eines Vorhabens getätigt wurden: a) Kosten für fachliche Dienstleistungen, die von einer Behörde, bei der es sich nicht um den Endempfänger handelt, bei der Ausarbeitung oder Durchführung eines Vorhabens erbracht werden, b) Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen für die Ausarbeitung und Durchführung eines Vorhabens durch eine Behörde, die selbst der Endempfänger ist und die dieses Vorhaben für eigene Rechnung ohne Inanspruchnahme externer Dienstleistungserbringer durchführt, sofern es sich um zusätzliche Kosten handelt, die sich auf tatsächlich und direkt für das kofinanzierte Vorhaben getätigte Ausgaben beziehen. Die Behörde stellt die unter Buchstabe a genannten Kosten entweder dem Endempfänger in Rechnung oder bescheinigt sie auf der Grundlage gleichwertiger Belege, anhand deren die von der Behörde für dieses Vorhaben tatsächlich verauslagten Kosten ermittelt werden können. Die unter Buchstabe b genannten Kosten müssen auf der Grundlage von Unterlagen bescheinigt werden, anhand deren die von der Behörde für dieses Vorhaben tatsächlich verauslagten Kosten ermittelt werden können.
(5)Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 können die teilnehmenden Länder weitere Vorschriften über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben in den grenzübergreifenden Programmen festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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