Art. 86 – Bereiche und Formen der Hilfe

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit wird Hilfe geleistet für a) die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen einem oder mehr Mitgliedstaaten und einem oder mehr begünstigten Ländern, b) die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr begünstigten Ländern.
(2)Mit der Gemeinschaftshilfe nach Absatz 1 wird angestrebt, durch gemeinsame lokale und regionale Maßnahmen, bei denen Ziele der Außenhilfe mit Zielen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts verknüpft werden, die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu verstärken. Insbesondere werden mit der Zusammenarbeit eines oder mehrere der folgenden Hauptziele verfolgt: a) Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den Grenzgebieten, b) Zusammenarbeit bei der Bewältigung gemeinsamer Aufgaben in Bereichen wie Umwelt, natürliches und kulturelles Erbe, öffentliche Gesundheit und Prävention und Bekämpfung des organisierten Verbrechens, c) Gewährleistung effizienter und sicherer Grenzen, d) Förderung gemeinsamer Kleinprojekte, an denen lokale Akteure aus den Grenzgebieten beteiligt sind.
(3)Die in Absatz 2 aufgeführten Ziele können insbesondere verfolgt werden durch a) Förderung des Unternehmertums, insbesondere der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, des Tourismus, der Kultur und des grenzüberschreitenden Handels, b) Förderung und Verbesserung des gemeinsamen Schutzes und der gemeinsamen Bewirtschaftung natürlicher und kultureller Ressourcen sowie Prävention natürlicher und technologischer Risiken, c) Unterstützung der Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, d) Verringerung der Isolation durch besseren Zugang zu den Verkehrs-, Informations- und Kommunikationsnetzen und -diensten sowie zu den grenzübergreifenden Wasser-, Abfallentsorgungs- und Energiesystemen und -einrichtungen, e) Ausbau der Zusammenarbeit, der Kapazitäten und der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur insbesondere in Bereichen wie Gesundheit, Kultur, Tourismus und Bildung, f) Förderung der Rechts- und Amtshilfe, g) Gewährleistung eines effizienten Grenzschutzes, Erleichterung des legalen Handels und des legalen Grenzübertritts bei gleichzeitiger Sicherung der Grenzen gegen Schmuggel, illegalen Handel, organisiertes Verbrechen, übertragbare Krankheiten und illegale Migration, einschließlich Transitmigration, h) Förderung grenzübergreifender Kontakte auf regionaler und lokaler Ebene, Intensivierung des Austausches und Vertiefung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Bildungszusammenarbeit zwischen den örtlichen Gemeinschaften, i) Förderung der Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, lokaler Beschäftigungsinitiativen, der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Mann und Frau, der Ausbildung und der sozialen Eingliederung, j) Förderung der gemeinsamen Nutzung von Humanressourcen und Einrichtungen für Forschung und technologische Entwicklung.
(4)Im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit kann gegebenenfalls auch die Teilnahme förderfähiger Regionen der begünstigten Länder an transnationalen und interregionalen Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ der Strukturfonds oder an multilateralen Programmen für Meeresbecken nach der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) unterstützt werden. Die Vorschriften für die Teilnahme der begünstigten Länder an den genannten Programmen werden in den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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