Art. 85 – Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Für die Zwecke dieses Titels gilt zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 folgende Begriffsbestimmung: „Teilnehmende Länder“ sind die Mitgliedstaaten bzw. die begünstigten Länder, die an einem grenzübergreifenden Programm im Rahmen dieser Komponente teilnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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