Art. 83 – Monitoring

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung setzt der nationale IPA-Koordinator nach Artikel 59 einen sektoralen Monitoringausschuss für die Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau (nachstehend „HÜIA-Ausschuss“ genannt) ein.
(2)Der HÜIA-Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich auf Initiative des begünstigten Landes oder der Kommission zusammen. Er arbeitet im Einklang mit dem von der Kommission festgelegten Mandat für sektorale Monitoringausschüsse innerhalb des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens des betreffenden begünstigten Landes eine Geschäftsordnung aus. Er nimmt diese Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem nationalen IPA-Koordinator, dem nationalen Anweisungsbefugten und dem IPA-Monitoringausschuss an.
(3)Den Vorsitz im HÜIA-Ausschuss führt der nationale IPA-Koordinator. Der Ausschuss setzt sich aus dem nationalen Anweisungsbefugten, den Programmanweisungsbefugten und gegebenenfalls weiteren Vertretern der operativen Struktur, Vertretern der Kommission sowie gegebenenfalls Vertretern der internationalen Finanzinstitutionen und der Zivilgesellschaft zusammen, die von dem begünstigten Land im Einvernehmen mit der Kommission benannt werden.
(4)Nach Artikel 59 Absatz 2 überzeugt sich der HÜIA-Ausschuss von der Effektivität und Qualität der Durchführung der betreffenden Programme und Vorhaben und hat zu diesem Zweck insbesondere a) die Berichte über den Stand der Durchführung zu überprüfen, in denen die Fortschritte bei der Finanzierung und Durchführung der Programme im Einzelnen dargestellt sind; b) die Verwirklichung der Ziele und die Ergebnisse der Programme zu überprüfen; c) die Beschaffungspläne und die einschlägigen Wertungsempfehlungen zu überprüfen; d) problematische Fragen und Vorhaben zu erörtern; e) gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen; f) Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu überprüfen und die Maßnahmen darzulegen, die getroffen wurden, um die Mittel wiedereinzuziehen und das Auftreten ähnlicher Fälle zu verhindern; g) den von der Prüfbehörde aufgestellten jährlichen Prüfungsplan und die Feststellungen und Empfehlungen in den Prüfberichten zu überprüfen.
(5)Der HÜIA-Ausschuss überwacht alle laufenden Programme im Rahmen dieser Komponente. Im Falle von unter anderem Investitionsvorhaben, der Übertragung von Vermögenswerten und von Privatisierungen überwacht das begünstigte Land die Programme bis zu ihrem Abschluss und notifiziert dem HÜIA-Ausschuss jede Veränderung an den Ergebnissen dieser Programme, die ihre Auswirkungen, ihre Nachhaltigkeit und die Eigenverantwortung für sie erheblich beeinträchtigen.
(6)Der HÜIA-Ausschuss kann von sektoralen Monitoringunterausschüssen unterstützt werden, die vom begünstigten Land eingesetzt werden, um die Programme und Vorhaben im Rahmen dieser Komponente in Gruppen eingeteilt zu überwachen. Die Unterausschüsse erstatten dem HÜIA-Ausschuss Bericht. Sie arbeiten im Einklang mit dem von der Kommission festzulegenden Mandat eine Geschäftsordnung aus und nehmen sie an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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