Art. 81 – Eigentum an Zinsen

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Abweichend von Artikel 36 sind Zinsen, die sich aus der Finanzierung eines Programms durch die Gemeinschaft ergeben, jedes Mal der Kommission zu melden, wenn ihr ein Zahlungsantrag vorgelegt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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