Art. 78 – Durchführungsgrundsätze im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen besteht die Durchführung in der Zahlung des IPA-finanzierten Teils des Finanzbeitrags des begünstigten Landes an den Haushalt des Programms oder der Einrichtung. Die Zahlung wird im Falle der dezentralen Mittelverwaltung vom nationalen Fonds und im Falle der zentralen Mittelverwaltung von der Kommission geleistet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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