Art. 75 – Strukturen und Behörden für die dezentrale Mittelverwaltung

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Übt im Falle der dezentralen Mittelverwaltung der nationale IPA-Koordinator seine Zuständigkeit für die Programmierung für diese Komponente auf einzelstaatlicher Ebene nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b aus, so erfüllt er die folgenden Aufgaben: a) Er organisiert die Ausarbeitung der in Artikel 69 genannten Projektvorschläge; b) er arbeitet die in Artikel 69 genannten Projektbögen aus und legt sie der Kommission vor; c) er überwacht die technische Durchführung der einzelstaatlichen Programme.
(2)Die operative Struktur besteht nach Artikel 31 aus einer oder mehreren Durchführungsstellen, die innerhalb der Verwaltung des begünstigten Landes oder unter ihrer direkten Kontrolle eingerichtet werden. Der nationale Anweisungsbefugte benennt nach Rücksprache mit dem nationalen IPA-Koordinator die Programmanweisungsbefugten, die die Durchführungsstellen leiten. Die Programmanweisungsbefugten müssen Beamte der staatlichen Verwaltung des begünstigten Landes sein. Sie sind für die Tätigkeit der Durchführungsstellen nach Artikel 28 verantwortlich.
(3)Die Programmanweisungsbefugten benennen Beamte der einzelstaatlichen Verwaltung als Programmbeauftragte. Unter der Gesamtverantwortung des zuständigen Programmanweisungsbefugten erfüllen die Programmbeauftragten die folgenden Aufgaben: a) Sie sind für den technischen Aspekt der Vorhaben innerhalb der Fachministerien verantwortlich; b) sie unterstützen die Programmanweisungsbefugten bei der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Ausarbeitung und Durchführung der Vorhaben auf technischer Ebene; c) sie sind für die Koordinierung innerhalb der im Projektvorschlag des begünstigten Landes festgelegten Prioritätsachsen zuständig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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