Art. 84 – Jährliche und abschließende Sektordurchführungsberichte

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung übermittelt die operative Struktur der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten jedes Jahr spätestens am 30. Juni einen jährlichen Sektorbericht.
(2)Ein abschließender Sektorbericht wird der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten spätestens sechs Monate nach Abschluss des Programms vorgelegt. Der abschließende Sektorbericht betrifft den gesamten Durchführungszeitraum und schließt den letzten jährlichen Sektorbericht ein.
(3)Die Sektorberichte werden vor ihrer Übermittlung an die Kommission, den nationalen IPA-Koordinator und den nationalen Anweisungsbefugten vom HÜIA-Ausschuss geprüft.
(4)Die Sektorberichte enthalten die folgenden Informationen: a) Angaben über die quantitativen und qualitativen Fortschritte bei der Durchführung des Programms, der Prioritätsachsen bzw. der Vorhaben, die an den spezifischen, überprüfbaren Einzelzielen zu messen sind; b) ausführliche Informationen über die finanzielle Durchführung des Programms; c) Informationen über die Schritte, die die operative Struktur oder der HÜIA-Ausschuss unternommen hat, um Qualität und Effektivität der Durchführung zu gewährleisten, insbesondere i) die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen, einschließlich der Regelung für die Sammlung von Daten; ii) eine Zusammenfassung erheblicher Probleme, die bei der Durchführung des Programms aufgetreten sind, und der daraufhin getroffenen Maßnahmen; iii) die Verwendung technischer Hilfe; d) Informationen über die Maßnahmen nach Artikel 62, mit denen über das Programm informiert wurde und mit denen es bekannt gemacht wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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