ErwGr. 2

REG_2007_754 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 sind die zusätzlichen Fangverbotstage, die die Mitgliedstaaten für bestimmte Untergebiete der Ostsee festlegen, in Zeiträume von mindestens 5 Tagen aufzuteilen. Diese Bestimmung sollte jedoch nicht gelten, wenn die zusätzlichen Fangverbotstage an eine der aufgrund der genannten Verordnung verhängten Schließungszeiten gebunden sind, sofern der Fangverbotszeitraum insgesamt mindestens 5 Tage umfasst. Die Zuweisung der zusätzlichen Fangverbotstage sollte nachträglich klargestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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