Art. 18 – Allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Futtermittel

REG_2007_834 · über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

(1)Die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Futtermittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von der Herstellung verarbeiteter nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel erfolgen.
(2)Ökologische/biologische Futtermittelausgangserzeugnisse oder Umstellungsfuttermittelausgangserzeugnisse dürfen nicht zusammen mit den gleichen Futtermittelausgangserzeugnissen aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion zur Herstellung eines ökologischen/biologischen Futtermittels verwendet werden.
(3)Futtermittelausgangserzeugnisse, die bei der Herstellung ökologischer/biologischer Futtermittel eingesetzt oder weiterverarbeitet werden, dürfen nicht unter Einsatz von chemisch-synthetischen Lösungsmitteln hergestellt worden sein.
(4)Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Futtermittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.
(5)Die zur Durchführung der Erzeugungsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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