Art. 20 – Allgemeine Vorschriften für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe

REG_2007_834 · über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

(1)Für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe dürfen nur ökologisch/biologisch erzeugte Substrate verwendet werden. Andere Erzeugnisse und Stoffe dürfen nur insoweit verwendet werden, wie sie nach Artikel 21 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
(2)Ökologische/biologische Hefe darf in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln nicht zusammen mit nichtökologischer/nichtbiologischer Hefe vorkommen.
(3)Ausführliche Vorschriften für die Herstellung können nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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