Art. 22 – Verlängerung der Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern

REG_2007_876 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

(1)Der Antrag auf Verlängerung der Eintragung muss folgende Angaben enthalten: a) den Namen der Person, die die Verlängerung beantragt; b) die Nummer der Eintragung; c) gegebenenfalls die Angabe, dass die Verlängerung für alle Geschmacksmuster beantragt wird, auf die sich die Sammeleintragung erstreckt, oder, falls die Verlängerung nicht für alle betreffenden Geschmacksmuster beantragt wird, die Angabe der Geschmacksmuster, für die die Verlängerung beantragt wird.
(2)Die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 für die Verlängerung einer Eintragung zu entrichtenden Gebühren sind: a) eine Verlängerungsgebühr, die bei mehreren Geschmacksmustern, die Teil einer Sammeleintragung sind, im Verhältnis zur Zahl der verlängerten Geschmacksmuster steht; b) gegebenenfalls eine Zuschlagsgebühr nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder die verspätete Vorlage des Verlängerungsantrags gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.
(3)Werden die in Absatz 2 genannten Gebühren gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 entrichtet, so gilt dies als Verlängerungsantrag, sofern die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a und b dieses Artikels und nach Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung gemacht werden.
(4)Wird der Antrag auf Verlängerung innerhalb der in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehenen Fristen gestellt, werden aber die anderen in Artikel 13 der genannten Verordnung und in der vorliegenden Verordnung genannten Voraussetzungen für den Antrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit.
(5)Wird ein Antrag auf Verlängerung nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gestellt oder werden die Gebühren nicht oder erst nach Ablauf der entsprechenden Frist entrichtet oder werden die festgestellten Mängel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber mit. Decken im Falle einer Sammeleintragung die entrichteten Gebühren nicht alle Geschmacksmuster ab, für die die Verlängerung beantragt wird, erfolgt eine derartige Feststellung erst, nachdem das Amt bestimmt hat, welche Geschmacksmuster durch die Gebühren gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Muster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung der Geschmacksmuster gemäß Artikel 2 Absatz 4. Das Amt stellt fest, dass die Eintragung für alle Geschmacksmuster abgelaufen ist, für die die Verlängerungsgebühren nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet wurden.
(6)Ist die Feststellung des Amtes gemäß Absatz 5 rechtskräftig geworden, so löscht das Amt das Geschmacksmuster im Register; die Löschung wird am Tag nach dem Ablauf der Eintragung wirksam.
(7)Wenn die Verlängerungsgebühren gemäß Absatz 2 zwar entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht verlängert wird, werden diese Gebühren zurückerstattet.
(8)Für zwei und mehr Geschmacksmuster kann, unabhängig davon, ob sie Teil ein und derselben Sammeleintragung sind, ein einziger Verlängerungsantrag gestellt werden, sofern für jedes Geschmacksmuster die erforderlichen Gebühren entrichtet werden und es sich bei dem Inhaber bzw. dem Vertreter um dieselbe Person handelt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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