Art. 22a – Verlängerung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

REG_2007_876 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

Internationale Eintragungen sind gemäß Artikel 17 der Genfer Akte direkt beim Internationalen Büro zu verlängern“;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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