ErwGr. 4

REG_2007_88 · über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19

Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (6) bestimmt, dass der Teil der Erstattung, der gezahlt wird, sobald das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, auf der Grundlage des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird. Diese Vorschrift kann die Ausfuhren von Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 in andere Bestimmungsländer als die Vereinigten Staaten von Amerika beeinträchtigen. Es ist deshalb erforderlich, von dieser Regel abzuweichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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