ErwGr. 8

REG_2007_951 · mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

Die Programme, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung durchgeführt werden, sowie die Systeme zur Verwaltung und Kontrolle des Programms müssen den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen. Mit der Annahme des Programms durch die Kommission gelten diese Systeme als vorab akkreditiert. Die Kommission verfolgt die Durchführung eines jeden Programms, indem sie gegebenenfalls an den Sitzungen des gemeinsamen Monitoringausschusses teilnimmt, sowie mit Hilfe der Berichte, die ihr von der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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