Art. 1

REG_2007_973 · zur Änderung einiger Verordnungen der EG über bestimmte statistische Bereiche zum Zweck der Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 wird wie folgt geändert:
1.Dem Artikel 2 wird folgender Artikel 2 a angefügt: „Artikel 2a Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. 2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der Arbeitskostenerhebung für das Kalenderjahr 2008 sowohl gemäß der NACE Rev. 2 als auch der NACE Rev. 1.1; verbindlich ist die Übermittlung nach der NACE Rev. 1.1 lediglich für Tabelle A und nur auf der Abschnittsebene der NACE Rev. 1.1.“
2.Anhang II und Anhang III werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 genannte Erhebungsbereich der Statistik wird anhand der Erhebungsgrundgesamtheit und der Beobachtungseinheit bestimmt.
Die Erhebungsgrundgesamtheit des Bezugszeitraums umfasst Unternehmen, deren Haupttätigkeit oder eine der Nebentätigkeiten in Abschnitt B oder C der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2), festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), aufgeführt ist.
Die Beobachtungseinheit ist das Unternehmen wie in der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft definiert. Die Mitgliedstaaten können für die Datenerhebung eine andere statistische Einheit als Beobachtungseinheit verwenden, sofern sie Eurostat Unternehmensdaten übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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