Art. 26 – Mutmaßliche IUU-Fischerei

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Die Kommission ermittelt die Fischereifahrzeuge, über die gemäß Artikel 25 hinreichende Informationen vorliegen, die vermuten lassen, dass sie an IUU-Fischerei beteiligt sind, und somit behördliche Nachforschungen durch den betreffenden Flaggenstaat rechtfertigen.
(2)Die Kommission ersucht Flaggenstaaten, deren Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 1 ermittelt wurden, in einer Mitteilung offiziell, die mutmaßliche IUU-Fischerei der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe zu untersuchen. Diese Mitteilung enthält Folgendes: a) sämtliche von der Kommission zusammengetragenen Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei; b) ein an den Flaggenstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die mutmaßliche IUU-Fischerei zu untersuchen, und der Kommission zeitnah die Ergebnisse der Untersuchung mitzuteilen; c) ein an den Flaggenstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, sofortige Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten, falls sich der Verdacht gegenüber dem betreffenden Fischereifahrzeug als begründet erweisen sollte, und die Kommission über diese Maßnahmen zu unterrichten; d) ein an den Flaggenstaat gerichtetes Ersuchen, den Eignern und gegebenenfalls den Betreibern der Fischereifahrzeuge die ausführliche Begründung für die Aufnahme in die Liste mitzuteilen und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufnahme der Fischereifahrzeuge in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 37 ergäben. Die Flaggenstaaten werden zudem ersucht, der Kommission Angaben zu den Eignern der Fischereifahrzeuge und gegebenenfalls zu deren Betreibern zu machen, um sicherzustellen, dass diese Personen gemäß Artikel 27 Absatz 2 gehört werden können; e) Unterrichtung des Flaggenstaats über die Bestimmungen der Kapitel VI und VII.
(3)Die Kommission ersucht Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe gemäß Absatz 1 ermittelt wurden, offiziell in einer Mitteilung, die mutmaßliche IUU-Fischerei der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe zu untersuchen. Diese Mitteilung enthält Folgendes: a) sämtliche von der Kommission zusammengetragenen Informationen über mutmaßliche IUU-Fischerei; b) ein an den Flaggenmitgliedstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, alle notwendigen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu treffen, um die angebliche IUU-Fischerei zu untersuchen, oder gegebenenfalls über alle Maßnahmen zu berichten, die zu ihrer Untersuchung bereits ergriffen wurden, und der Kommission zeitnah die Ergebnisse der Untersuchung mitzuteilen; c) ein an den Flaggenmitgliedstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, rechtzeitig Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten, falls sich der Verdacht gegenüber dem betreffenden Fischereifahrzeug als begründet erweisen sollte, und die Kommission über diese Maßnahmen zu unterrichten; d) ein an den Flaggenmitgliedstaat gerichtetes Ersuchen, den Eignern und gegebenenfalls den Betreibern des Fischereifahrzeugs die ausführliche Begründung für die Aufnahme in die Liste mitzuteilen und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufnahme des Schiffes in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 37 ergäben. Die Flaggenmitgliedstaaten werden zudem ersucht, der Kommission Angaben zu den Eignern und gegebenenfalls zu den Betreibern der Fischereifahrzeuge zu machen, um sicherzustellen, dass diese Personen gemäß Artikel 27 Absatz 2 gehört werden können.
(4)Die Kommission gibt die Informationen über die Fischereifahrzeuge, die vermutlich IUU-Fischerei betreiben, an alle Mitgliedstaaten weiter, um die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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