Art. 28 – Streichung von Fischereifahrzeugen aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Die Kommission streicht ein Fischereifahrzeug aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs nachweist, dass a) das Schiff keine der IUU-Tätigkeiten durchgeführt hat, derentwegen es in die Liste aufgenommen wurde, oder b) verhältnismäßige, abschreckende und wirksame Sanktionen für die betreffenden IUU-Tätigkeiten verhängt wurden, insbesondere gegen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.
(2)Der Eigner oder gegebenenfalls der Betreiber eines Fischereifahrzeugs, das in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen wurde, kann bei der Kommission beantragen, dass sie den Status dieses Schiffs überprüft, wenn der Flaggenstaat nicht im Sinne von Absatz 1 handelt. Die Kommission prüft die Streichung des Fischereifahrzeugs aus der Liste nur, wenn a) der Eigner oder die Betreiber den Nachweis erbringen, dass das Fischereifahrzeug keine IUU-Fischerei mehr betreibt, oder b) das in der Liste geführte Fischereifahrzeug gesunken ist oder abgewrackt wurde.
(3)In allen anderen Fällen prüft die Kommission die Streichung des Fischereifahrzeugs aus der Liste nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Seit Aufnahme des Fischereifahrzeugs in die Liste sind mindestens zwei Jahre verstrichen, in denen bei der Kommission keine weiteren Meldungen gemäß Artikel 25 über mutmaßliche IUU-Fischerei des Schiffs eingegangen sind; oder b) der Eigner legt Angaben zu den derzeitigen Einsätzen des Fischereifahrzeugs vor, die belegen, dass seine Tätigkeit in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften und/oder den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereien steht, an denen es teilnimmt; oder c) das betreffende Fischereifahrzeug, sein Eigner oder sein Betreiber unterhalten weder direkt noch indirekt betriebliche oder finanzielle Beziehungen zu anderen Schiffen, Eignern oder Betreibern, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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