Art. 30 – Von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellte Listen der IUU-Schiffe

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Zusätzlich zu den in Artikel 27 genannten Fischereifahrzeugen werden Fischereifahrzeuge, die in von regionalen Fischereiorganisationen geführte Listen der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen. Die Streichung solcher Schiffe aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe unterliegt den Entscheidungen, die die zuständige regionale Fischereiorganisation diesbezüglich trifft.
(2)Die Kommission übermittelt die von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betrieben haben, alljährlich nach deren Erhalt den Mitgliedstaaten.
(3)Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten unverzüglich jede weitere Aufnahme in die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Listen, jede Streichung daraus und/oder jede Änderung daran mit, sobald eine solche Änderung vorgenommen wird. Artikel 37 gilt für die Schiffe, die in den so geänderten Listen der IUU-Schiffe der regionalen Fischereiorganisationen aufgeführt sind, sobald die Mitgliedstaaten unterrichtet wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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