Art. 34 – Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Der Rat streicht mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ein Drittland aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, wenn das betreffende Drittland nachweist, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde. Bei einem Streichungsbeschluss wird auch berücksichtigt, ob die betreffenden Drittländer konkrete Maßnahmen getroffen haben, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen.
(2)Nach einem Beschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterrichtet die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten über die Aufhebung der in Artikel 38 genannten Maßnahmen gegen das betreffende Drittland.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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