Art. 36 – Sofortmaßnahmen

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Gibt es Beweise dafür, dass die von einem Drittland getroffenen Maßnahmen die von einer regionalen Fischereiorganisation angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen unterminieren, so kann die Kommission im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen Sofortmaßnahmen für die Dauer von höchstens sechs Monaten ergreifen. Die Kommission kann die Sofortmaßnahmen mit einem erneuten Beschluss um höchstens sechs Monate verlängern.
(2)Die in Absatz 1 genannten Sofortmaßnahmen können unter anderem darin bestehen, dass a) zum Fischfang zugelassene Fischereifahrzeuge, die die Flagge des betreffenden Drittlands führen, nicht in Gemeinschaftshäfen einlaufen dürfen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle gemäß Artikel 4 Absatz 2 für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in der genannten Situation Abhilfe zu schaffen; b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, keine gemeinsamen Fangeinsätze mit Schiffen durchführen, die die Flagge des betreffenden Drittlands führen dürfen; c) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, unbeschadet der in bilateralen Fischereiabkommen vorgesehenen Bestimmungen nicht in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands fischen dürfen; d) die Lieferung von lebenden Fischen für Fischzuchtanlagen in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands verboten wird; e) lebende Fische, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des betreffenden Drittlands gefangen werden, nicht für Fischzuchtzwecke in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats akzeptiert werden dürfen.
(3)Die Sofortmaßnahmen gelten unmittelbar. Sie werden den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Drittland mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(4)Die betroffenen Mitgliedstaaten können binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung mit dem Beschluss der Kommission gemäß Absatz 1 den Rat befassen.
(5)Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 36 REG_2008_1005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 36 REG_2008_1005 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.