Art. 38 – Maßnahmen gegenüber nichtkooperierenden Drittländern

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

Gegenüber nichtkooperierenden Drittländern werden folgende Maßnahmen getroffen:
1.Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines solchen Landes führen, ist verboten, und die Fangbescheinigungen für solche Erzeugnisse werden deshalb nicht akzeptiert. Wird ein Land als nichtkooperierendes Drittland nach Artikel 31 eingestuft, weil es keine geeigneten Maßnahmen gegenüber IUU-Fischerei ergreift, die einen bestimmten Bestand oder eine bestimmte Art betreffen, so kann sich das Einfuhrverbot lediglich auf diesen Bestand oder diese Art beziehen.
2.Wirtschaftsbeteiligte aus der Gemeinschaft dürfen kein Fischereifahrzeug erwerben, das die Flagge eines solchen Landes führt.
3.Ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, darf nicht auf ein solches Land umgeflaggt werden.
4.Die Mitgliedstaaten genehmigen keinen Abschluss von Chartervereinbarungen mit solchen Ländern über Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen.
5.Die Ausfuhr von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in solche Länder ist verboten.
6.Private Handelsvereinbarungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und solchen Ländern dahin gehend, dass ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, die Fangmöglichkeiten solcher Länder nutzt, sind verboten.
7.Gemeinsame Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, und Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines solchen Landes führen, sind verboten.
8.Die Kommission schlägt die Kündigung geltender bilateraler oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit solchen Ländern vor, sofern darin vorgesehen ist, dass das Abkommen im Falle der Nichteinhaltung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei beendet wird.
9.Die Kommission führt keine Verhandlungen über den Abschluss eines bilateralen oder partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit einem solchen Land.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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