Art. 40 – Prävention und Sanktionen

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Die Mitgliedstaaten fordern die Staatsangehörigen auf, jede ihnen vorliegende Information zu rechtlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Beteiligungen an Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen, oder zu Kontrollen von solchen Fischereifahrzeugen sowie die Namen der betroffenen Schiffe zu übermitteln.
(2)Die Staatsangehörigen verkaufen oder exportieren keine Fischereifahrzeuge an Wirtschaftsbeteiligte, die am Betrieb, Management oder Eigentum der in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeuge beteiligt sind.
(3)Unbeschadet anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf öffentliche Mittel gewähren die Mitgliedstaaten keine Finanzhilfe im Rahmen von staatlichen Beihilferegelungen oder von Gemeinschaftsfonds an Wirtschaftsbeteiligte, die am Betrieb, Management oder Eigentum von in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeugen beteiligt sind.
(4)Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Informationen darüber zu erhalten, ob zwischen ihren Staatsangehörigen und einem Drittland eine Vereinbarung besteht, nach der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen, auf ein solches Drittland umgeflaggt werden können. Sie teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der betreffenden Fischereifahrzeuge bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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