Art. 42 – Schwere Verstöße

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten als „schwere Verstöße“ a) die Tätigkeiten, die nach den Kriterien in Artikel 3 den Tatbestand der IUU-Fischerei erfüllen, b) die Durchführung von unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängenden Geschäften, einschließlich des Handels mit oder der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, c) die Fälschung von in dieser Verordnung genannten Dokumenten oder die Verwendung solcher gefälschter oder ungültiger Dokumente.
(2)Die Schwere des Verstoßes wird von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Kriterien festgestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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