Art. 43 – Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Steht eine natürliche Person unter dem Verdacht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder wird sie bei der Begehung eines solchen Verstoßes angetroffen oder steht eine juristische Person unter dem Verdacht, für einen solchen Verstoß verantwortlich zu sein, so untersuchen die Mitgliedstaaten den Verstoß umfassend und treffen im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht je nach der Schwere des Verstoßes sofortige Durchsetzungsmaßnahmen, wie insbesondere a) die sofortige Einstellung der Fangtätigkeit, b) das Umleiten des Fischereifahrzeugs zum Hafen, c) das Umleiten des Transportfahrzeugs an einen anderen Ort zur Inspektion, d) die Forderung einer Sicherheitsleistung, e) die Beschlagnahme von Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen, f) die vorübergehende Stilllegung des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Transportfahrzeugs, g) die Aussetzung der Fanggenehmigung.
(2)Die Durchsetzungsmaßnahmen müssen die Fortsetzung des betreffenden schweren Verstoßes verhindern und es den zuständigen Behörden ermöglichen, dessen Untersuchung abzuschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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