Art. 47 – Haftung juristischer Personen

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Juristische Personen haften für schwere Verstöße, wenn ein solcher Verstoß zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2)Eine juristische Person kann haftbar gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der natürlichen Personen gemäß Absatz 1 die Begehung von schweren Verstößen zugunsten der betreffenden juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.
(3)Die Haftung einer juristischen Person schließt nicht aus, dass gerichtlich gegen natürliche Personen vorgegangen wird, die bei dem betreffenden Verstoß Täter, Anstifter oder Gehilfen waren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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