Art. 49 – Übermittlung von Angaben zu dem gesichteten Fischereifahrzeug

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Die Mitgliedstaaten, die hinreichend dokumentierte Informationen über gesichtete Fischereifahrzeuge erhalten, übermitteln diese unverzüglich der Kommission oder der von dieser benannten Stelle in dem nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegten Format.
(2)Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle prüft auch hinreichend dokumentierte Informationen zu gesichteten Fischereifahrzeugen, die Bürger, Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Umweltschutzorganisationen, sowie Vertreter der Fischwirtschaft oder Interessenvertreter des Fischhandels übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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