ErwGr. 11

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

Umladungen auf See entziehen sich jeglicher ordnungsgemäßen Kontrolle durch Flaggen- oder Küstenstaaten und sind eine übliche Praxis von Betreibern, die IUU-Fischerei ausüben, um die unrechtmäßige Herkunft ihrer Fänge zu verschleiern. Es ist deswegen gerechtfertigt, dass die Gemeinschaft nur Umladungen zulässt, die in vorab bezeichneten Häfen der Mitgliedstaaten, in Häfen von Drittländern zwischen Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder außerhalb der Gemeinschaftsgewässer zwischen Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und Fischereifahrzeugen, die im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation als Transportschiffe registriert wurden, stattfinden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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