ErwGr. 11

REG_2008_1020 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 in Bezug auf Identitätskennzeichnung, Rohmilch und Milcherzeugnisse, Eier und Eiprodukte sowie bestimmte Fischereierzeugnisse

Die Einhaltung dieses Grenzwertes ist insbesondere für die Lebensmittelsicherheit von Bedeutung, wenn die Milch durch Pasteurisierung oder ein anderes weniger strenges Verfahren hitzebehandelt werden muss und nicht innerhalb des im Voraus festgelegten Zeitraums hitzebehandelt wurde. In solchen Fällen wird durch die Hitzebehandlungen keine ausreichend bakterizide Wirkung erzielt, was zu einem frühzeitigen Verderb des Milcherzeugnisses führen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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