ErwGr. 14

REG_2008_1020 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 in Bezug auf Identitätskennzeichnung, Rohmilch und Milcherzeugnisse, Eier und Eiprodukte sowie bestimmte Fischereierzeugnisse

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht vor, dass Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2006 für die Lagereinrichtungen für Eier und die Fahrzeuge für den Transport der Eier von einer Einrichtung zu einer anderen nationale Temperaturvorschriften angewendet haben, diese bis zum 31. Dezember 2009 weiter anwenden können. Da diese Möglichkeit den Zielen der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht entgegensteht, ist es angebracht, aus dieser Übergangsregelung eine dauerhafte Regelung zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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