ErwGr. 15

REG_2008_1020 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 in Bezug auf Identitätskennzeichnung, Rohmilch und Milcherzeugnisse, Eier und Eiprodukte sowie bestimmte Fischereierzeugnisse

Ferner dürfen gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Knickeier unter bestimmten Bedingungen für die Herstellung von Eiprodukten verwendet werden. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer bis zum 31. Dezember 2009 Knickeier für die Herstellung von Flüssigei in einem zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb verwenden können, sofern die Eier vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle auf direktem Wege an diesen Betrieb geliefert und dort so schnell wie möglich aufgeschlagen werden. Da die Verwendung von Knickeiern zur Herstellung von Flüssigei unter solchen Bedingungen kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt, ist es angebracht, aus dieser Übergangsregelung eine dauerhafte Regelung zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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