ErwGr. 4

REG_2008_1022 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Grenzwerte für flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N)

Bei unzerteilten Fischereierzeugnissen, die auf solchen Fischereifahrzeugen befördert und unmittelbar für die Zubereitung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl verwendet werden, kann das ungekühlte Rohmaterial jedoch bis zu 36 Stunden nach dem Fang bzw. Aufladen verarbeitet werden, sofern die Fischereierzeugnisse noch den Frischekriterien entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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