Art. 12

REG_2008_1024 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

Sind die zuständigen Behörden nicht mit den Zollbehörden identisch, können die Mitgliedstaaten spezifische Aufgaben der zuständigen Behörden an die Zollbehörden übertragen.
Die Kommission ist über diese Aufgabenübertragung zu unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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