Art. 15

REG_2008_1024 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

Die elektronischen Systeme, auf die in Artikel 14 Absatz 1 Bezug genommen wird, dürfen unter anderem die folgenden Komponenten umfassen:
a)ein Verfahren für die Annahme und Erfassung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten;
b)ein Verfahren für den Austausch der in den Genehmigungen enthaltenen Daten;
c)eine Vorrichtung für die Speicherung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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