Art. 8 – Das Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft

REG_2008_106 · über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

(1)Die Kommission errichtet ein Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EGESB“ genannt), das sich aus nationalen Vertretern gemäß Artikel 9 und aus Vertretern interessierter Parteien zusammensetzt. Das EGESB überprüft die Durchführung des Energy-Star-Programms innerhalb der Gemeinschaft und berät und unterstützt gegebenenfalls die Kommission, damit sie ihre in Artikel IV des Abkommens genannte Rolle als Verwaltungsorgan wahrnehmen kann.
(2)Die Kommission stellt sicher, dass bei der Arbeit des EGESB nach Möglichkeit für jede Bürogeräte-Kategorie eine ausgewogene Beteiligung aller für diese Gerätekategorie relevanten interessierten Parteien, wie Hersteller, Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen, gewährleistet ist.
(3)Die Kommission, die vom EGESB unterstützt wird, überwacht die Marktdurchdringung der Produkte, die das gemeinsame Emblem tragen, und die Entwicklung der Energieeffizienz von Bürogeräten im Hinblick auf eine rechtzeitige Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen.
(4)Die Kommission legt die Geschäftsordnung des EGESB fest, wobei den Auffassungen der nationalen Vertreter im EGESB Rechnung zu tragen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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