Art. 11 – Vorbereitende Verfahren zur Änderung der technischen Kriterien

REG_2008_106 · über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

(1)Im Hinblick auf die Vorbereitung einer Änderung der gemeinsamen Spezifikationen und der Bürogeräte-Kategorien im Sinne des Anhangs C des Abkommens sind die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen erforderlich, bevor nach den Verfahren, die in dem Abkommen und in dem Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (11) festgelegt sind, ein Entwurf eines Vorschlags vorgelegt oder auf einen Vorschlag des US-EPA geantwortet wird.
(2)Die Kommission kann das EGESB ersuchen, einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens oder für die Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen für ein Gerät zu unterbreiten. Die Kommission kann dem EGESB einen Vorschlag für die Überarbeitung der gemeinsamen Spezifikationen für ein Gerät oder zur Änderung des Abkommens unterbreiten. Das EGESB kann der Kommission auch von sich aus einen Vorschlag unterbreiten.
(3)Die Kommission konsultiert das EGESB, wenn sie vom US-EPA einen Vorschlag zur Änderung des Abkommens erhält.
(4)Wenn die Mitglieder des EGESB ihre Stellungnahmen für die Kommission abgeben, berücksichtigen sie die Ergebnisse von Durchführbarkeits- und Marktstudien sowie den Stand der Technik zur Verringerung des Energieverbrauchs.
(5)Die Kommission beachtet insbesondere das Ziel, gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens zur Senkung des Energieverbrauchs ehrgeizige gemeinsame Spezifikationen festzulegen, wobei der verfügbaren Technologie und den damit verbundenen Kosten gebührend Rechnung zu tragen ist. Insbesondere berücksichtigt das EGESB vor Abgabe seiner Stellungnahme zu neuen gemeinsamen Spezifikationen die neuesten Ergebnisse der Studien zur umweltgerechten Gestaltung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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