Art. 1 – Saisonbereinigungsverfahren

REG_2008_1062 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf Saisonbereinigungsverfahren und Qualitätsberichte

Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 beginnt die Übermittlung saisonbereinigter Daten spätestens dann, wenn Zeitreihen für 16 Beobachtungszeiträume mindestens auf der in Anhang 1 aufgeführten Aggregationsebene der NACE Rev. 2 vorliegen. Die Zahl der Zeiträume wird ab dem Beobachtungszeitpunkt gerechnet, ab dem nicht saisonbereinigte Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 gefordert sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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